Reiseveranstalter: Scuba Native Tauchreisen (Ruprich & Roschig Tauchreisen GbR)
Inhaber: Angelika Roschig, Thomas Ruprich

Postadresse:
Auguststr. 10
95028 Hof
Deutschland

Telefon: 09281/8601862
Fax: 09281/5401350
E-mail: info@scuba-native.de

Stand: 01.Juli 2018

Die nachfolgenden Bestimmungen werden – soweit wirksam vereinbart – Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Ruprich & Roschig Tauchreisen GbR zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des BGB §§ 651ff. sowie der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt. Diese ARGB gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. nur Flug, nur Hotel, Mietwagen) von Ruprich & Roschig Tauchreisen GbR bucht. Dies gilt auch dann, wenn dem Reisenden für die einzelne Reiseleistung ein Sicherungsschein zur Absicherung des bezahlten Reisepreises ausgehändigt oder wenn der Reiseveranstalter ausdrücklich als Reisevermittler einer einzelnen Reiseleistung oder einer verbundenen Reiseleistungen i.S. § 651w BGB tätig wird und den Reisenden hierüber gesondert und unmissverständlich vor Buchung hinweist.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages (Anmeldung / Buchungsbestätigung)

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung des Veranstalters (auf der Website, im Prospekt, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium) nebst ergänzender Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei Buchung vorliegen.

Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle mit aufgeführten Reiseteilnehmer. Der Anmeldende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) des Reiseveranstalters zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ruprich & Roschig Tauchreisen GbR dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.

Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an welches er für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseveranstalter auf die Änderung in der Buchungsbestätigung hingewiesen hat, eine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.

Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen dem reiseveranstalter und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

2. Bezahlung

Mit Vertragsabschluss wird in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG an den Reisenden übermittelt wurde. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Reisesicherungsschein in Textform übermittelt wurde und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Punkt 8 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann. Anzahlungshöhe und Restzahlungstermin können sich Individuell ändern, dies wird dem Kunden vor Reiseabschluss mitgeteilt (z.B. zur Einhaltung von Fristen für die Ausstellung von Flugtickets, bei Tauchsafaris, Sonderreisen und individuell ausgearbeiteten Reiseprogrammen).

Erfolgt die Buchung kurzfristiger als 4 Wochen vor Reiseantritt, so ist der gesamte Reisepreis sofort bei Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung fällig, sofern der Reisesicherungsscheins in Textform übergeben ist und der Reiseveranstalter die Reise nicht mehr wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl absagen kann.

Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.

Leistet der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht entsprechend der jeweils vereinbarten Fälligkeiten, ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Punkt 5 geregelten Stornierungskosten zu belasten.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus den Angaben der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem individuellen Angebot oder sonstigen Informationen des Reiseveranstalters unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG. Abweichende Leistungsangaben, Sonderwünsche und Nebenabreden, die im Gegensatz zu den Angaben in der Reiseausschreibung, der Reisebestätigung oder den vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG des Reiseveranstalters stehen oder den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung erweitern, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter.

Weisen wir in unserem Angebot und in der Reisebestätigung auf die Vermittlung einzelner Leistungen - insbesondere von Flügen - hin, bestätigen wir lediglich das ordnungsgemäße Zustandekommen eines (Luftbeförderungs-)Vertrages zwischen der Airline oder einem anderen Leistungsträger und dem Reiseteilnehmer. Alle angebotenen Flüge unterliegen den verbindlichen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften.

Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Verspätung von Reisenden, Gepäck oder Gütern bei der Luftbeförderung entstehen.

Sofern möglich melden wir das Tauchgepäck im Namen des/der Reiseteilnehmer bei der Fluggesellschaft an, haftet aber in keiner Weise für Nicht- oder nicht kostenlose Beförderung des Tauchgepäcks.

4. Leistungs- und Preisänderungen, Absage

Änderungen und/oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen und/oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

  • entweder die Änderung anzunehmen  oder
  • unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten  oder
  • die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn, Umbuchung, Ersatzpersonen

Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Eine Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretendem Fehlen der Reisedokumente wie z. B. Reisepass oder notwendigen Visa nicht angetreten wird.

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Individualreisen
bis 30 Tage vor Reiseantritt:15% Reisepreises
29 - 15 Tage vor Reiseantritt:50% Reisepreises
14 - 7 Tage vor Reiseantritt:75% Reisepreises
ab 6 Tage vor Reiseantritt:90% Reisepreises
am Tag des Reiseantritts:95% Reisepreises
Sonder- und Gruppenreisen
bis 6 Monate vor Reiseantritt30% des Reisepreises
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt50% des Reisepreises
ab dem 89. Tag vor Reiseantritt95% des Reisepreises

Sofern in der Ausschreibung oder der Buchungsbestätigung auf gesonderte Stornierungsbedingungen hingewiesen wird, haben diese Gültigkeit.

Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

6. Umbuchung, Ersatzpersonen

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart / - klasse (Umbuchung) besteht nicht.   Dies gilt nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBG nötig ist. Eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.

Werden nach Buchung der Reise vom Reiseteilnehmer Änderungen, z.B. hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart / -klasse vorgenommen, so entstehen in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Reiseteilnehmers. Der Veranstalter muss daher die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Bei anderweitigen geringfügigen Änderungen erhebt der Veranstalter ein Bearbeitungsentgeld.  Dieses beträgt bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 Euro pro Person.

Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Das gesetzliche Recht des Reisenden durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Für den dadurch entstehenden Aufwand berechnet der Reiseveranstalter ein Serviceentgelt in Höhe von 30 Euro.

Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten seitens der Leistungsträger (z.B. für die erneute Ticketausstellung etc.) anfallen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Dies gilt auch, wenn der Reisende die ausgeschriebenen Anforderungen für die jeweiligen Tauchgänge nicht erfüllt. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er

  • in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
  • in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Spätestens jedoch:

  • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
  • sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
  • 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Im Fall des Rücktritts des Reiseveranstalters ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Rücktrittserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Sofern der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

Treten vor Reisebeginn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände ein, die den Reiseveranstalter an der Erfüllung des Vertrages hindern, erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag unverzüglich nach Kenntnis dieser Umstände.

Wird die Reise aus den vorgenannten Gründen nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

Ohne Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung des Störers trägt dieser selbst.

9. Mitwirkungspflichten des Reisenden

Reiseunterlagen 
Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelvoucher) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel dem Reiseveranstalter direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten des Veranstalters für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.

Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l  BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

Gewährleistungsansprüche und Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651k – 651n BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungs­frist beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden

Gelten für eine Reiseleistung nationale oder internationale Abkommen oder gesetzliche Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind (z.B. Voraussetzungen oder Beschränkungen, unter denen der Anspruch des Reisenden auf Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist), so ist kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden ebenfalls auf diese Vorschriften berufen.

Der Reiseveranstalter haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden eines Bestandteils der Reise, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden, und die in der Ausschreibung oder in der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des  Reiseveranstalters sind.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht vom Reiseveranstalter oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

Der Reiseveranstalter haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich waren.

12. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung

Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

Der Veranstalter weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass er nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte der Reiseveranstalter freiwillig daran teilnehmen, wird er die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren.

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden als Staatsangehörigen des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Versicherungen

Der Reiseveranstalter empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Auslands-Reisekrankenversicherung (Rücktransport im Krankheitsfall, Tauchunfälle und Druckkammerbehandlungen sollten mindestens abgedeckt sein).

15. Gesundheit, Sport- und Tauchangebote

Der Reiseteilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Teilnahme an der gebuchten Reise und gegen die Beteiligung an Sport- und Tauchkursen und anderweitigen Programmen bestehen. Der Reiseveranstalter empfiehlt, die Tauchtauglichkeit vor Reisebeginn ärztlich feststellen zu lassen und die Bescheinigung darüber mit sich zu führen. Ein gesonderter Hinweis auf die Notwendigkeit dieser Bescheinigung zur Teilnahme an Tauchaktivitäten in den betreffenden Angeboten erfolgt nicht.

Während aller Sport- und Tauchaktivitäten ist den Anweisungen der Tauchlehrer, Betreuer und Guides unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können den sofortigen Ausschluss von der Reiseleistung ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge haben.

Teilnehmer, die eine Tauchsafari, ein Tauchpaket oder Non-Limit-Tauchen gebucht haben, versichern mit ihrer Anmeldung, dass sie über die entsprechende Erfahrung verfügen. Der zuständige Tauchbetreuer vor Ort hat das Recht, im Falle mangelnder Qualifikation das gebuchte Tauchprogramm gegebenenfalls umzuschreiben.

Die Teilnahme an allen sportlichen Aktivitäten (z.B. Tauchen, Rafting, Wandern, Klettern, Motorradfahren u.ä.), Ausflügen sowie Sport- und Tauchkursen bzw. –programmen erfolgt auf eigene Gefahr.

16. Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist der Sitz des Reiseveranstalters. Dies gilt für alle Klagen gegen den Reiseveranstalter sowie für Klagen des Veranstalters gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben und gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Datenschutzhinweis
Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf https://www.scuba-native.de/datenschutz.html hinterlegt, können unter den Kontaktdaten des Reiseveranstalters angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

Fernabsatzverträge
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.